FirstCon:günstige Energie für Deutschland

Ein neues Angebot: 19,52 oder 19,90 ct./kWh bundesweit einheitlich?

Über dieses Angebot stolpern derzeit einige Kunden! Bundesweit einheitliche Preise können nicht sinnvoll kalkuliert werden, da die Netzentgelte riesengroße Unterschiede von Netzgebiet zu Netzgebiet aufweisen (s.o.). Der Preis ist übrigens nur bis zum 30.09.2012, also gerade mal für ein halbes Jahr fixiert. Was dann kommt, weiß niemand….

Welches Modell steht dahinter?

Der Anbieter lässt sich gem. seiner AGBs den Netzanschluss übertragen. D.h. Sie sind in Ihrem eigenen Haus nicht mehr der Anschlussinhaber für Ihren Strom, sondern der Anschluss gehört dem Anbieter! Außerdem installiert er Ihnen eine Messeinrichtung, mit der er prinzipiell Ihnen den Strom für Ihre Verbraucher auch abschalten kann. Er kann also den Energieverbrauch seines Kunden steuern. Damit gibt er sich als sog. Contractingfirma aus, die für Energieeinsparung der Kunden sorgt. Ziel ist es, die Energieverbrauchsmengen der Kunden als eigenen Energieverbrauch darzustellen, denn dieser Anbieter ist ja nun der Anschlussinhaber. Als Großverbraucher will er dann besondere Netzentgelte aushandeln und versucht darüber, diesen Billigpreis zu realisieren. Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass entsprechende Fälle von Scheincontracting bereits bis zum Bundesgerichtshof gegangen sind.

Was passiert den Kunden, wenn die Masche platzt?

Wenn ein Lieferant vom Markt verschwindet, weil er z.B. Insolvenz anmelden muss, fallen die Kunden automatisch in die Ersatzversorgung beim örtlichen Grundversorger. So ist gesetzlich geregelt, dass nicht „das Licht ausgeht“. Das gilt aber nur für die Kunden eines insolventen Lieferanten. Bei dem oben dargestellten Modell handelt es sich jedoch nicht um ein klassisches Kunden – Lieferantenverhältnis, denn hier hat ja der „Lieferant“ sich die Anschlüsse auf seinen eigenen Namen übertragen lassen. Der würde jedoch im Falle einer Insolvenz nicht mehr beliefert werden – und damit natürlich auch „seine“ Anschlüsse nicht. Konsequenz: das Licht geht aus!

Wie sieht es mit einem erneuten Lieferantenwechsel aus?

Ein Lieferantenwechsel zu einem anderen Anbieter oder auch zurück zum Grundversorger kann nur der Inhaber des Anschlusses beantragen – und das ist der Kunde nicht mehr! Der Kunde ist also darauf angewiesen, dass dieser beschriebene Anbieter den Anschluss wieder an den Kunden zurück überträgt. Ansonsten ist er auf Gedeih und Verderb an diesen Anbieter und dessen zukünftige Preispolitik gebunden! Mit der Kündigung gem. AGB müsste zwar dieser Anbieter den Anschluss eigentlich wieder an den Kunden zurück übertragen, aber wie lange das dauert ist nicht klar…. Und so lange darf der Kunde die dann geltenden Preise bezahlen. Nur zum Vergleich: die neuen Vorschriften im Strommarkt besagen, dass ab 2012 der Lieferantenwechsel bei „normalen“ Stromlieferverträgen nur noch 3 Wochen dauern darf! Diese Vorschrift findet bei diesem Modell keine Anwendung.

Es stellt sich die Frage, welches Haftungspotenzial einem Vertriebspartner aus diesem Modell erwächst, wenn der Kunde sagt, dass ihm das Modell und seine Konsequenzen daraus nicht deutlich genug erklärt worden sind!

Vorsicht: deutscher Energiehandel

Im deutschen Energiehandel sollte man sich seine Partner genau anschauen, damit man nicht an Firmen gerät, bei denen z.B. Personen mit krimineller Vergangenheit als Geschäftsführer tätig sind. Sonst kann es leicht geschehen, dass – um eine Redewendung aus den Tagen einer vergangenen Währung zu benutzen – ein Versprechen von hundert Mark keinen Pfennig wert ist!